der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu bemessen ist, wonach für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter sowohl bei der Taggeld- als auch der Rentenbemessung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn als versicherter Verdienst zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 8C_230/2007 vom 1. Februar 2008 Erw. 3). Betreffend die vorgelegte Streitfrage hat das Bundesgericht verbindlich entschieden: