b) Die Suva behauptet zu Recht nicht, das Bundesgericht habe im Urteil vom 1. Februar 2008 die Höhe der Komplementärrente für den Zeitpunkt des 1. Januar 2003 berechnet. Streitgegenstand war im Verfahren vor Bundesgericht einzig die Höhe des massgeblichen versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen ist. Dabei war allseits unbestritten, dass der versicherte Verdienst nach der Sonderregel von Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;