3. a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (vgl. BGE 135 V 153 Erw. 4.1). Diese Auslegungsregel für Rechtsregeln dürfte in analoger Anwendung auch auf Gerichtsurteile anwendbar sein. -4-