2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Komplementärrente, auf welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch hat, die Teuerung ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens dieser Rente mit der Rente der Invalidenversicherung, d.h. von 1988 bis 31. Dezember 2002, zu berücksichtigen ist, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin jedoch unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 verneint.