1. Die Beschwerde vom 1. September 2009 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Juli 2009 ist unter Beachtung des Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August fristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.