Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichte, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzeswidrige Nichtberücksichtigung der Teuerung nicht weiter begründet habe. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. E r w ä g u n g e n