Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François de Bourgknecht, liess sich am 1. Dezember 2009 vernehmen. Sie bringt vor, das Urteil des Bundesgerichts sei, was den versicherten Verdienst von 81'600 Franken als Basis der Komplementärrente ab dem 1. Januar 2003 anbelange, für die Parteien bindend. Entsprechend fänden die vom Beschwerdeführer zitierten Verordnungsbestimmungen keine Anwendung und es gebe mithin keinen Platz für eine Indexierung vor 2003. Zudem habe sich die Neuroborreliose erst seit Februar 1993 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Bundesgericht den am 1. Januar 2003 massgebenden versicherten Verdienst definitiv festgesetzt.