Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2003 eine Komplementärrente basierend auf dem versicherten Verdienst von 81'600 Franken, zuzüglich Teuerung ab Unfalljahr bis zum 31. Dezember 2002, auszurichten. Als Begründung bringt er vor, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben berücksichtige eine korrekte Berechnung des Rentenanspruchs in einem ersten Schritt die Teuerung ab Unfallereignis im Jahre 1988 bis zum erstmaligen Zusammentreffen mit der IV-Rente, dem 1. Januar 2003. Anschliessend sei die ermittelte Rente um die ordentlichen Teuerungszulagen zu erhöhen.