Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2008, in welcher der Beschwerdeführer verlangt, dass die Teuerungszulagen ab dem Unfalljahr auszurichten seien, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 ab. Sie begründete dies damit, dass die Rechengrösse gemäss Urteil des Bundesgerichts 81'600 Franken sei und das versicherte Maximum im Zeitpunkt des Unfalls durch Teuerungszulagen nicht aufgerechnet werden könne. -3-