Der Komplementärrentenberechnung legte die Suva einen versicherten Jahresverdienst von 59'362 Franken für das Jahr vor dem Unfall zu Grunde (13 x 3'000 Franken + 1'440 Franken Kinderzulagen), welchen sie auf das Jahr 2002 aufindexierte (vgl. Suva-act. 261). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 fest. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hob diesen Einspracheentscheid auf Beschwerde hin und betreffend den Rentenanspruch auf und wies die Sache im Zusammenhang mit der Frage nach der Höhe des versicherten Verdienstes zu ergänzender Abklärung über den massgeblichen berufsund ortsüblichen Lohn für die Tätigkeit von A.________ für die B.__