{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-09-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-286_2010-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_286_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_286", "Checksum": "e24cabb6cf022c01512ef940c14fe90e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.09.2010 605 2009 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.09.2010 605 2009 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Demnach ist der vom Bundesgericht für das Jahr vor dem Unfall festgesetzte versicherte\nVerdienst von 81'600 Franken, welcher der erstmaligen Berechnung der Komplementärrente zu Grunde zu legen ist, um die zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt\ndes Rentenbeginns aufgelaufene Teuerung aufzuwerten. Für diese Aufwertung des versicherten Verdienstes ist gemäss dargestellter Rechtslage auf den Septemberindex des\nmassgebenden Landesindexes der Konsumentenpreise im Unfalljahr (vorliegend 1988)\nabzustellen und die Teuerung bis September 2002 zu berücksichtigen. Auf dieser einmal\nberechneten Komplementärrente ist anschliessend die ordentliche Teuerungszulage zu\ngewähren unter Anwendung der entsprechenden Verordnungen über die Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner (SR 832.205.27), wobei gemäss dargestellter\nRechtslage für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage das Jahr vor dem\nBeginn der Komplementärrente in analoger Anwendung von Abs. 2 der genannten\nVerordnungen als Unfalljahr gilt.\n\n5. a) Gemäss Art. 26 ATSG in Verbindung mit Art. 1. Abs. 1 UVG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des\nAnspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist.\n-8-\n\nGemäss Art. 7 Abs. 1 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSV; 830.11) beträgt der Satz für den Verzugszins 5%\nim Jahr.\n\nb) Vorliegend hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine\nKomplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes für das Jahr vor dem\nUnfall von 81'600 Franken. Gemäss Verzugszinsregelung hat er damit ab dem 1. Januar\n2005 auch Anspruch auf Verzugszinsen von 5% auf den nachzuzahlenden Leistungen\n(vgl. BGE 133 V 9 Erw. 3.6; vgl. auch U. KIESER, ATSG-Kommentar 2009, Rz. 25 zu\nArt. 26).\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, damit sie die Komplementärrente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend neu verfüge.\n\n7. Die beschwerdeführende Person, welche mit ihren Anträgen durchgedrungen ist,\nhat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom\nSozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der\nBedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 Erw. 5.3.1 f.).\n\nDem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nzuzusprechen. Diese ist gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991\nüber die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12),\nangesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes seiner\nRechtsvertreterin ab Erhalt des Einspracheentscheides, aufgrund der von seiner Rechtsvertreterin am 6. September 2010 eingereichten Kostenliste, des durchgeführten Schriftenwechsels (bei Verzicht auf einen zweiten) sowie des Obsiegens auf 2'990 Franken für\ndas Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von 32.50 Franken. Hinzu kommt die\nMehrwertsteuer im Betrag von 229.70 Franken (7,6% von 3'022.50 Franken). Der\nGesamtbetrag von 3'252.20 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nIn Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n-9-\n\nD e r H o f e r k e n n t :\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Suva vom 23. Juli\n2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie im\nSinne der Erwägungen die Komplementärrente neu berechne und anschliessend\nneu verfüge.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nIII. A.________ wird eine Parteientschädigung für Honorar (2'990 Franken) und Auslagen (32.50 Franken) der Rechtsvertreterin von 3'022.50 Franken, zuzüglich der\nMehrwertsteuer von 229.70 Franken (7,6 % von 3'022.50 Franken), zugesprochen.\nDer gesamte Betrag von 3'252.20 Franken geht zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen\nwerden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben\nwerden. Sie müssen die Gründe angeben, weshalb Sie die Änderung dieses Urteils verlangen. Damit das Bundesgericht Ihre Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren\nBeweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag\nbeizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nGivisiez, 16. September 2010/CRO/dcu\n\nDer stellvertretende Präsident:\n"}