{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-09-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-286_2010-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_286_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_286", "Checksum": "e24cabb6cf022c01512ef940c14fe90e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.09.2010 605 2009 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.09.2010 605 2009 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 1997) festgesetzt wurden,\ndas bisherige Recht gilt.\n\nbb) Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für\ndas Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung\naber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht\nalso nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu\ngewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 Erw. 6.1 Hinweisen).\n\nUm die einheitliche Anwendung der Änderung vom 9. Dezember 1996 zu gewährleisten,\nerarbeitete das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend BSV) Weisungen. Dem\nKreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 an die UVG-Versicherer und die Ersatzkasse\nUVG ist zu entnehmen: \"Gemäss dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV wird bei der Festlegung\nder Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte Verdienst um den beim\nerstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34\nUVG erhöht\". Zur Frage, wie die Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der\nobligatorischen Unfallversicherung anzuwenden ist, um insbesondere zu vermeiden, dass\ndie Teuerungszulage doppelt ausgerichtet wird, führte das BSV aus: \"Nach dem alten\nRecht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente der auf der Basis des Jahres\nvor dem Unfall berechnete versicherte Verdienst einer Rente der AHV/IV des Jahres des\nRentenbeginns gegenübergestellt. Mit dem neuen Recht wird der versicherte Verdienst\nauf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgewertet. Dadurch werden die Berechnungselemente auf die gleiche zeitliche Basis gebracht (vgl. Erläuterungen zur Änderung der\nBestimmungen über die Komplementärrenten, RKUV 1997, Art. 31 Abs. 2, S. 48). Die\nTeuerung zwischen dem Unfallzeitpunkt und Zeitpunkt des Rentenbeginns wird deshalb\nmit dem neuen Art. 31 Abs. 2 UVV bereits berücksichtigt. Für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage gilt demnach in analoger Anwendung von Art. 2 der Verordnung\n97 das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr\" (Kreisschreiben\nNr. 17 vom 19. März 1997 S. 1). Weiter führte das BSV aus, dass gemäss den Übergangsbestimmungen mit Zeitpunkt der Festsetzung der Komplementärrenten im Sinne\nvon Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf\ndiese Renten (und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses) gemeint sei. \"Daraus\nergibt sich, dass das neue Recht auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung\nanwendbar ist, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente der AHV oder der\nIV zusammentreffen\" (Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 S. 2).\n\nGrund für die Änderung der UVV vom 9. Dezember 1996 war, dass gemäss bisherigem\nRecht letztlich der Unfallversicherer von der Anpassung der Renten der AHV oder IV an\ndie Teuerung profitierte. Denn bei der \"Berechnung der Komplementärrente ist die Rente\nder IV, welche Jahre vor jener der UV entstehen kann, bereits mindestens einmal der\nTeuerung angepasst worden (Anpassung grundsätzlich alle zwei Jahre). Dies gilt unter\nVorbehalt von Artikel 24 Abs. 2 UVV, nicht für den versicherten Verdienst, auf welchem\ndie Rente der UV basiert. Damit wurde unter Umständen eine der Teuerung nicht ange-\n-7-\n\npasste Rente der UV einer um die Teuerung erhöhte Rente der AHV/IV gegenübergestellt,\nwas zu einer tieferen Rente der UV führte, als für die Vermeidung der Überentschädigung\nerforderlich war. Dies erschien unbillig und wurde mit der Neuregelung korrigiert. (…).\nDie Aufrechnung des versicherten Verdienstes um die Teuerung führt (…) zu einem - im\nVergleich zum bisherigen Recht - gerechteren Resultat\" (Erläuterungen des BSV zur\nÄnderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48 f.).\n\ncc) Diese Sichtweise des BSV wurde vom Bundesgericht in BGE 127 V 488\nbestätigt. Es hielt explizit fest, dass das bis Ende 1996 gültig gewesene Recht teilweise\nzu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft\ngetretenen Art. 31 Abs. 2 UVV sei diesem Umstand insofern Rechnung getragen worden,\nals der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen\nProzentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Mit Art. 31 Abs. 2 UVV\nwerde folglich sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die\nfür den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechungselemente (Rente\nder Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage\nberuhen (zeitliche Kongruenz; Erw. 2a). Ebenso entspreche es dem Willen des Verordnungsgebers, dass nur neue Renten der Unfallversicherung nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten zu berechnen sind. Die Übergangsbestimmung\nvon Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996\nsei in dem Sinne auszulegen, dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur\nAnwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind (Erw. 2c mit Hinweisen). Im Weiteren hat das Bundesgericht die Verordnungsänderung als mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar\nerklärt (Erw. 3).\n\n"}