{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-09-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-286_2010-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_286_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_286", "Checksum": "e24cabb6cf022c01512ef940c14fe90e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.09.2010 605 2009 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.09.2010 605 2009 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht im\nUrteilsdispositiv nicht noch einmal explizit angegeben hat, welches Jahr der versicherte\nVerdienst in der Höhe von 81'600 Franken betrifft. Dass damit der versicherte Verdienst\nim Jahre 2003 gemeint sein soll, lässt sich aus dem Wortlaut des Dispositiv jedenfalls\nnicht ableiten. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ergibt sich im Sinne einer Legaldefinition von\nselbst, dass als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines\nJahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt. Auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht\nim erwähnten Urteil vom 1. Februar 2008 denn explizit Bezug genommen, als es\nhinsichtlich des vorgelegten Streitgegenstandes zum Ergebnis kam: \"in Anbetracht der\ngesamten Umstände (erscheint es) sachgerecht, den berufs- und ortsüblichen Lohn auf\nden im Jahr vor dem Unfall vom 1. Oktober 1988 maximal versicherten Verdienst von\n81'600 Franken festzusetzen\" (Erw. 5.2 in fine). Das Urteil ist in seiner wahren Tragweite\nsomit klar. Es besteht infolgedessen kein Interpretationsspielraum. Im Übrigen ergibt\n-5-\n\nsich aus den vorliegenden Akten nicht, dass die Suva ein Erläuterungsgesuch gemäss\nArt. 129 Abs. 1 BGG gestellt hätte. Als versicherter Verdienst für die vorliegende Rentenberechnung gilt mithin der im Jahr vor dem Unfall \"bezogene\" Lohn, welcher höchstrichterlich und entsprechend für das tagende Gericht verbindlich für die Zeit vom\n1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 - als nach der Sonderregel im Sinne von Art. 15\nAbs. 3 lit. c UVG und Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV berufs- und ortsüblich \"bezogen\" - auf\n81'600 Franken festgesetzt worden ist.\n\nAls Ausgangssituation für die vorliegende Streitfrage kann somit festgehalten werden,\ndass der Beschwerdeführer unbestritten und auch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts\nvom 1. Februar 2008 ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine UV-Rente hat, welche, da\nsie mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung zusammentrifft, eine Komplementärrente darstellt. Weiter kann festgehalten werden, dass dieser Rentenberechnung\ngemäss demselben Urteil des Bundesgerichts ein im Jahr vor dem Unfall massgeblicher\nversicherter Verdienst von 81'600 Franken zu Grunde zu legen ist. Streitig und zu prüfen\nist entsprechend, ob der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, dass bei der erstmaligen Berechnung der UV-Rente als Komplementärrente im Jahr 2003 die von 1988 bis\nEnde 2002 aufgelaufene Teuerung dem versicherten Verdienst aufzurechnen ist oder\nnicht.\n\n4. a) aa) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente (der Unfallversicherung)\nbei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie\nentsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine\nRente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm gemäss Art. 20\nAbs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel\n69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente\nder IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen\nBetrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten\nRenten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige\nbestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst. Gemäss Art. 20 Abs. 3 UVG\nerlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.\n\nDie vom Bundesrat in Art. 31 ff. UVV gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG erlassenen näheren\nVorschriften namentlich zur Berechnung der Komplementärrenten sind auf den 1. Januar\n1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456).\nDabei enthält Art. 31 UVV Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV, in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, wird bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen\nProzentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.\n\nGemäss Art. 34 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum\nAusgleich der Teuerung Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente (Abs. 1). Der\nBundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest.\nDie Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst (Abs. 2).\n\nNach Art. 44 UVV gilt als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen jeweils der\nfür den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise (Abs. 1).\nFür die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem\nInkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage\n-6-\n\nentstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel\n24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.\n\n"}