{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2010-09-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2009-286_2010-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2009_286_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d44a1604c6f09be8e2baaf7e67444d7934bbe61b8b81bdee7900afa63e600ba74104900519dbc0c5bff779cb927f3c94&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2009_286", "Checksum": "e24cabb6cf022c01512ef940c14fe90e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2009 286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 16.09.2010 605 2009 286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 16.09.2010 605 2009 286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zudem habe\nsich die Neuroborreliose erst seit Februar 1993 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und\ndas Bundesgericht den am 1. Januar 2003 massgebenden versicherten Verdienst definitiv\nfestgesetzt.\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichte, nachdem die Beschwerdegegnerin die gesetzeswidrige Nichtberücksichtigung der Teuerung nicht weiter begründet habe.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung\nmassgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. Die Beschwerde vom 1. September 2009 gegen den Einspracheentscheid der Suva\nvom 16. Juli 2009 ist unter Beachtung des Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August\nfristgerecht bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht\nworden. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Komplementärrente, auf\nwelche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2003 Anspruch hat, die Teuerung ab\ndem Unfallzeitpunkt bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens dieser Rente\nmit der Rente der Invalidenversicherung, d.h. von 1988 bis 31. Dezember 2002, zu\nberücksichtigen ist, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, die Beschwerdegegnerin\njedoch unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 verneint.\n\n3. a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar\nund sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite\ngesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (vgl. BGE 135 V 153\nErw. 4.1). Diese Auslegungsregel für Rechtsregeln dürfte in analoger Anwendung auch\nauf Gerichtsurteile anwendbar sein.\n-4-\n\nIst das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht\ngemäss Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht\n(BGG; SR 173.110) auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die\nErläuterung oder Berichtigung vor.\n\nDie Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv)\nunklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf\nGegensätze zwischen den Entscheidgründen und dem Dispositiv beziehen (BGE 110\nV 222 Erw. 1).\n\nGemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder\nder letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb\neines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.\n\nb) Die Suva behauptet zu Recht nicht, das Bundesgericht habe im Urteil vom 1. Februar 2008 die Höhe der Komplementärrente für den Zeitpunkt des 1. Januar 2003 berechnet. Streitgegenstand war im Verfahren vor Bundesgericht einzig die Höhe des massgeblichen versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung im vorliegenden Fall\nzu Grunde zu legen ist. Dabei war allseits unbestritten, dass der versicherte Verdienst\nnach der Sonderregel von Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 20. Dezember 1982\nüber die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu bemessen ist, wonach für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter sowohl bei der\nTaggeld- als auch der Rentenbemessung mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn als\nversicherter Verdienst zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 8C_230/2007 vom 1. Februar\n2008 Erw. 3). Betreffend die vorgelegte Streitfrage hat das Bundesgericht verbindlich\nentschieden:\n\n\"Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 ab 1. Januar 2003 Anspruch\nauf eine Komplementärrente auf der Basis eines versicherten Verdienstes von\n81'600 Franken hat\" (Ziff. 1 Satz 3 Urteilsdispositiv).\n\n"}