III. A.________ wird der geleistete Kostenvorschuss von 200 Franken zurückerstattet. IV. A.________ wird zu Lasten der IV-Stelle Freiburg für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung für Honorar (3'600 Franken) und Auslagen (80 Franken) des Rechtsvertreters von 3'680 Franken, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 279.70 Franken (7,6 % von 3'680Franken), d.h. insgesamt 3'959.70 Franken zugesprochen.