80 Franken. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 279.70 Franken (7,6% von 3'680 Franken). Der Gesamtbetrag von 3'959.70 Franken geht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D e r H o f e r k e n n t : I. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung vom 22. April 2009 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von 200 Franken werden zulasten der Vorinstanz erhoben.