Diese sind gemäss Art. 146 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1), des Tarifs vom 17. Dezember 1991 über die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12), angesichts der Komplexität der Angelegenheit, des dafür notwendigen Aufwandes ab Erhalt der angefochtenen Verfügung, des doppelt geführten Schriftenwechsel sowie der am 1. Juni 2011 eingereichten Kostenliste des Rechtsvertreters auf 3'600 Franken für das Honorar festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von - 11 -