gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bei der einarmigen Versicherten im Zusammenhang mit dem Schreiben mit der linken Hand tatsächlich vorliegen und welche Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) aufgrund des medizinischen Befundes, unter Einbezug der für sie realistischerweise in Frage kommenden beruflichen Möglichkeiten, allenfalls erforderlich sind. Anschliessend wird sie über den Leistungsanspruch neu verfügen. 7. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig.