Insofern die Eltern der Beschwerdeführerin das beantragte Hilfsmittelsystem bereits im Juni 2009 angeschafft haben, wäre bei Bejahung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit der strittigen Hilfsmittel auch über den Kostenersatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 HVI unter Einbezug der Trainingskosten (vgl. Art. 7 Abs. 1 HVI) zu verfügen. Dabei dürfte eine Kostenbeteiligung im Sinne von Ziff. 13.01* entfallen, da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Orientierungsschule aufgrund ihrer Ausbildungssituation (sie soll sich auf Empfehlung der Lehrer hin entschieden haben, die Matura zu machen, vgl. IV-act. 160) die strittigen Hilfsmittel nicht erwerblichen wird nutzen können.