Bei feststehendem Eingliederungsanspruch würde der Gleichbehandlungsgrundsatz im konkreten Einzelfall im Gegenteil gebieten, jene Hilfsmittel zu gewähren, welche eine sinnvolle Eingliederung sicherstellen, womit gleichzeitig auch die Kosten für die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme stehen. Dies gilt gemäss dargestellter Rechtslage unabhängig davon, ob die Eingliederungsmasse eine sofortige und unmittelbare Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit hat oder nicht.