strittigen sinnvoll erreicht werden kann, wäre entgegen den Vorbringen der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zusprechung der strittigen Hilfsmittel den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sollte. Bei feststehendem Eingliederungsanspruch würde der Gleichbehandlungsgrundsatz im konkreten Einzelfall im Gegenteil gebieten, jene Hilfsmittel zu gewähren, welche eine sinnvolle Eingliederung sicherstellen, womit gleichzeitig auch die Kosten für die Hilfsmittel in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme stehen.