Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3). Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass der strittige Eingliederungsanspruch besteht, wäre daher zu beachten, dass die Hilfsmittelausführung die gesetzliche Anforderung an die Einfachheit und Zweckmässigkeit nur dann zu erfüllen vermöchte, wenn sie auch genügend ist, um den Eingliederungszweck sinnvoll zu erreichen. Sollte keine Eingliederungsmassnahme bestehen, mit welcher der Eingliederungszweck im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch eine einfachere Ausführung des Hilfsmittels als der - 10 -