spricht. Auch wenn ein Versicherter nach Gesetz nur, aber immerhin, Anspruch auf eine zweckmässige, nicht aber auf die bestmögliche Versorgung hat, so ist gemäss dargestellten Rechtslage auch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die IV-Stelle dem technischen Fortschritt nicht verschliessen darf. Eine einfache und zweckmässige Versorgung mit Hilfsmitteln schliesst auch ein, dass diese zeitgemäss sind (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3).