b) Aufgrund der Begründung des Leistungsbegehrens einerseits und den Stellungnahmen von Fachpersonen (Pädagogin, Facharzt) erscheint vorliegend glaubhaft, dass die streitigen Hilfsmittel den Eingliederungszweck, sollte er sich als notwendig erweisen, erfüllen und funktional sind. Dies scheint die Vorinstanz an sich auch nicht zu bestreiten, vertritt sie im ergangenen Schriftenwechsel selbst die Ansicht, dass es sich um die bestmögliche Eingliederungsmassnahme handeln würde. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass die FST offizielle Partnerin des BSV ist, was sicher für die Qualität von der von der FST entwickelten respektive vorgeschlagenen Hilfsmittel