sprechung unlängst bestätigt. Im vorgelegten Fall hat das Bundesgericht den Anspruch auf ein hochwertiges Hilfsmittel, welches eine optimale Eingliederung gewährleistet, gutgeheissen, da eine "sinnvolle Eingliederung" mit einer kostengünstigeren aber weniger leistungsstarken und technisch nicht gleichwertigen Ausführung nicht erreicht werden konnte (Erw. 2.2).