3, in dem bei verwendetem veraltetem Hilfsmittel der Anspruch auf ein Hilfsmittel geschützt wurde, welches der technischen Entwicklung entspricht). Bei der Konkretisierung des Einfachheits- und Zweckmässigkeitsgrundssatzes hat die Invalidenversicherung demnach auf die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Der vom BSV wiederholt in den Vordergrund gestellte Grundsatz der Einfachheit nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI kann mithin so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg der im Einzelfall gewählten Hilfsmittelausführung in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten steht. Mit Urteil des Bundesgerichts 9C_807/2010 vom 29. März 2011 wurde diese Recht-