1 in fine). Wie das Bundesgericht erwogen hat, kann sich die Invalidenversicherung dabei dem technischen Fortschritt nicht verschliessen (BGE 132 V 215 Erw. 4.3.3: aufgrund der Umstände wurde der Anspruch auf ein neu entwickeltes Kniegelenk mit elekronisch-hydraulischer Stand- und Schwungphasensteuerung [C-Leg- System; Kostenpunkt: 39'000 Franken für die Dauer von fünf Jahren] gutgeheissen; vgl. auch Urteil I 144/98 vom 29. Januar 2001 Erw. 3, in dem bei verwendetem veraltetem Hilfsmittel der Anspruch auf ein Hilfsmittel geschützt wurde, welches der technischen Entwicklung entspricht).