5. a) Weiter hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 Erw. 3.2.2 und 4.3.3, 131 V 9 Erw. 3.6.1, 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c; Urteil I 26/01 vom 21. Mai 2003 Erw. 1 in fine).