Vielmehr stehen aufgrund der vorliegenden Akten den Mitschülern die nötigen PC's an der Schule zur Verfügung, wie das auch an Universitäten der Fall ist. Entsprechend liesse sich vorliegend nicht aufrechterhalten, die strittigen Hilfsmittel müssten auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen angeschafft werden (vgl. Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 3.2.1 f.). Dies würde nicht nur und offensichtlich für das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm zutreffen, sondern insbesondere auch für das beantragte Notebook, welches im Hinblick auf das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm unbestritten -9-