d) Sollte sich herausstellen, dass die strittigen Hilfsmittel notwendig und erforderlich sind, kann aufgrund der dargestellten Rechtslage hinsichtlich des erforderlichen Kausalzusammenhangs (invaliditätsbedingte Notwendigkeit) festgehalten werden, dass gesunde Mitschüler unter sonst gleichen Umständen zwar möglicherweise einen eigenen Computer (Laptops, Notebooks, PC) verwenden, solche aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unerlässlich sind. Vielmehr stehen aufgrund der vorliegenden Akten den Mitschülern die nötigen PC's an der Schule zur Verfügung, wie das auch an Universitäten der Fall ist.