abklärung und der Akten kann vorliegend jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gesundheitliche Gründe bestanden, welche den Einsatz der strittigen Hilfsmittel im vorliegenden Fall im Sinne des Gesetzes tatsächlich erforderlich und notwendig machen. Da der anspruchsrelevante Sachverhalt in diesem entscheiderheblichen Punkt unvollständig abgeklärt wurde, lässt sich daher auch nicht abschliessend beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die strittige Abgabe des Laptops samt Zubehör als Hilfsmittel zum Zweck der Schulung/Ausbildung vorliegend erfüllt sind.