Dr. med. E.________, leitender Arzt Kinderklinik (Bereich Kindertraumatologie des Bewegungsapparates und Kinderorthopädie) F.________, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, bestätigt zwar, dass behinderungsbedingt bei der Beschwerdeführerin als rehabilitatives Hilfsmittel der Einsatz eines Spracheingabeprogramms für den Computer (Spracherkennungsgerät resp. Software) "sicher indiziert" sei. Dadurch könne die Patientin deutlich schneller arbeiten und praktisch einer Hand entsprechend die Maus bedienen (Kurzschreiben vom 18. Februar 2009 an die FST). Dass die strittigen Hilfsmittel geeignet sind, invaliditätsbedingte Defizite auszugleichen, dürfte unbestritten sein.