Eine medizinische Abklärung, ob ohne Einsatz der strittigen Hilfsmittel eine schreibbedingte Überlastung der linken Hand vorliegt respektive von einer solchen auszugehen ist, hat die Vorinstanz nicht durchgeführt und auch die medizinischen Akten, welche allenfalls Aufschluss über diese Frage geben könnten, nicht beigezogen. Ebenso wenig hat sie die Lehrpersonen zur schulischen Situation und hinsichtlich der geklagten Schwierigkeiten beim Schreiben mit der linken Hand befragt.