Wenn die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, grosse Schwierigkeiten bei der schriftlichen Umsetzung des Schulstoffs zu haben und beim Schreiben mit der linken Hand wegen Überlastung der linken Hand und des linken Arms rasch zu ermüden und in der Folge an Verspannungen usw. zu leiden, so belegt sie dies nicht weiter (sie erwähnt einzig, dass sie im Oktober 2009 überraschenderweise in der Schule einen Aufsatz habe -8-