Fest steht immerhin, dass der Computer bereits auf dieser Schulstufe spezifisch und generell genutzt wird insbesondere für das Nachschlagen im Internet, für Klassenprojekte und für Hausaufgaben. Nicht zu überzeugen vermag das weitere Argument der Beschwerdegegnerin, dass durch die Benützung der strittigen Programme das konkrete Üben der Rechtschreibung zu einem beträchtlichen Teil entfallen würde, denn erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass die Rechtschreibung überwiegend bereits in der Primarschule erlernt wird.