c) Vorliegend vermag an sich zu überzeugen, dass die unfallbedingt einhändige Beschwerdeführerin zur Bewältigung der Regelschule wegen des Gesundheitsschadens auf Hilfsmittel angewiesen ist. Dies hat die Vorinstanz grundsätzlich auch anerkannt, indem sie eine kleine PC-Tastatur zur einhändigen Bedienung zugesprochen hat. Wenn sie sich für die Ablehnung der weiter beantragten Hilfsmittel, insbesondere des Spracher- kennungs- und Wortvorhersageprogramms jedoch auf die Angaben des Schulleiters beruft, und daraus folgert, dass der mutmassliche zeitliche Benützungsumfang der strittigen Hilfsmittel relativ klein sei, so vermag dies nicht zu überzeugen.