Gegenüber der IV-Stelle (act. 111) führte D.________ zudem aus, dass das Spracherkennungs- und Wortvorhersageprogramm nur für PC (Windows) existieren würden, nicht aber für Apple, mit welchen an der Orientierungsschule C.________ ausschliesslich gearbeitet werde. Daher sei es erforderlich, dass die Versicherte auch über einen eigenen portablen Computer verfügen könne.