D.________, Pädagogin und Beraterin der FST, erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 8), dass die Bedienung des Computers mit einer Hand für die Beschwerdeführerin anstrengend und nicht effizient sei. Es bestehe daher für die einhändige Versicherte die Notwendigkeit, mit einer Hand möglichst schonend und effizient arbeiten zu können, was die Möglichkeit einschliessen müsse, den Computer auch ohne Hand bedienen zu können, einerseits zu möglichst häufiger Entlastung, andererseits für einen Verletzungsfall. Behinderungsbedingt brauche die Beschwerdeführerin den Computer für tägliche Arbeiten in der Schule und zu Hause.