Auch im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine adäquate Grundschulung seien die strittigen Hilfsmittel als Förderungsmassnahme zum Ausgleich der behinderungsbedingten Defizite der einarmigen Versicherten notwendig zur Herstellung einer gewissen Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, Sinn und Zweck IVG und BehiG). Im Weiteren sei auch die Kausalität gegeben, da die Mitschüler, anders als die Beschwerdeführerin, nicht auf die Benützung eines Personalcomputers angewiesen seien. Diese mögen aus Komfortgründen zwar auch auf einen PC greifen, seien jedoch zur Bewältigung des Schulstoffs nicht auf einen solchen angewiesen.