Da ihre künftige berufliche Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung im kaufmännischen Bereich angesiedelt sein werde und sie im Sommer 2011 die Schule beende, sei es überdies äussert wichtig, sich bereits jetzt an die nötigen Hilfsmittel gewöhnen zu können, um auf ihrem weiteren Ausbildungsweg nicht behindert zu werden. Auch im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine adäquate Grundschulung seien die strittigen Hilfsmittel als Förderungsmassnahme zum Ausgleich der behinderungsbedingten Defizite der einarmigen Versicherten notwendig zur Herstellung einer gewissen Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, Sinn und Zweck IVG und BehiG).