a) Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss ihren Informationen in der 1. Stufe der Sekundarschule in C.________ der Computer in einzelnen Lektionen sowie generell zum Nachschlagen im Internet, vereinzelt auch zum Erstellen von Klassenprojekten sowie zum Bewältigen von Hausaufgaben eingesetzt werde. Der zeitliche Anteil der am Computer durchzuführenden Aufgaben sei im Vergleich zu den übrigen Schreibarbeiten aber offenbar relativ klein. Daher erachte sie eine Übermüdung der Gebrauchshand oder gar einen drohenden Rückstand im alltäglichen Schulunterricht ohne Spracherkennungssystem und Wortvorhersageprogramm als sehr unwahrscheinlich.