Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3. September 2003 und I 668/00 vom 5. Juni 2001). Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen PC ist nicht invaliditätsbedingt, wenn dieser auch von einer gesunden Person unter sonst gleichen Umständen benötigt wird, mit andern Worten auch für eine nicht behinderte Person ein unerlässliches Arbeitsinstrument darstellt (erwähntes Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 1.2.2).