Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3. September 2003 und I 668/00 vom 5. Juni 2001).