Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt und die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Abrede stellt, kann das beantragte Notebook mit Zubehör rechtsprechungsgemäss unter die in Ziff. 13.01* HVI-Anhang erwähnten Arbeitsgeräte und Zusatzeinrichtungen subsumiert werden (vgl. Urteile I 668/00 vom 5. Juni 2001 Erw. 1b, Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 Erw. 1.2.2, 9C_209/2010 vom 2. September 2010 Erw. 2.3). Der Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI;