3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine mit Windows und Apple kompatible Computertastatur zur einhändigen Bedienung (Einhandtastatur) im Sinne einer leihweisen Abgabe zugesprochen. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung darüber hinaus Anspruch auf die leihweise Überlassung eines Standardnotebooks PIG/PC, eines Standard Tintendruckers PIG/STD INK PRINTER1, eines zusätzlichen Netzteils für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, eines Spracherkennungsprogramms "Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO" PIG/