Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IVG, so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI).