Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d). Unter Hilfsmittel im Sinne des IVG ist praxisgemäss ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile und Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw. 2c).