1. Die Beschwerde vom 25. Mai 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 22. April 2009 ist fristgerecht durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter bei der sachlich und örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] zur Anwendung gelangt). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung direkt betroffen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.