In den Bemerkungen vom 23. September 2009 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die ausführlich begründete Verfügung vom 22. April 2009, an der sie, da die Beschwerdeführerin keine neuen Einwände darzutun vermöge, vollumfänglich festhalte. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung scheine zwar, so gehe aus der Beschwerdeschrift hervor, die eindeutig beste Lösung darzustellen. Die Invalidenversicherung könne aber im Sinne einer einfachen und zweckmässigen Versorgung sowie der Gleichbehandlung aller Versicherten darauf keine Rücksicht nehmen. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.