C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, vertreten durch Rechtsanwalt M. F. Suter, am 25. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof. Sie beantragt, unter Kostenund Entschädigungsfolge, die Verfügung vom 22. April 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin ein Standardnotebook PIG/PC, ein Standard Tintendrucker PIG/STD INK PRINTER1, ein zusätzliches Netzteil für das Notebook PIG/PC AC POWER EXTR, ein Spracherkennungsprogramm "Spracherkennung Dragon Naturally Speaking PRO" PIG/DRAGON NS PRO sowie das "Wortvorhersageprogramm Skippy Deutsch" PIP/W- Skippy-D der FST leihweise abzugeben